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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/16#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ein von dieser beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/16#abs-2 (2) Den zu prüfenden Personen sind die Noten der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.